Feldkommandanturen
Die Feldkommandantur beaufsichtigt die Verwaltung der besetzten Gebiete, die deutschen Kreiskommandanturen und die deutschen Besatzungstruppen. Der Stab ist auch Justiziarstelle für deutsche Besatzungstruppen und die einheimische Bevölkerung. Der Stab war für folgende Tätigkeiten verantwortlich Festlegen der Verdunkelung, Warnung vor Feindpropaganda, Propaganda für neue Filme, Festlegen von Gottesdienstzeiten, Verwaltung französischer Arbeitskräfte, Fundsachen, Verlustmeldungen, Luftschutz, ärztlicher Bereitschaftsdienst, städtische Bäder, Schutzimpfungen, Putzfrauen, Verlegung von Diensträumen, Übungen, Schiessstände, Sportplätze, Jagd, Soldatenheime, Fahndungen, Konzerte etc. Der Stab leitet die Bereitstellung von Quartieren, die Bereitstellung von gemieteten Fahrzeugen und von einheimischen Arbeitskräften. Er hat einen Mitarbeiterstab bis zu 16 Mitarbeiter mit den Abteilungen: Innere Verwaltung; Ernährungs- und Landwirtschaft; gewerbliche Wirtschaft; Arbeitseinsatz; Straßenverkehr und eventuell auch Waldwirtschaft.
Auszug aus der Heeres-Dienstvorschrift 485: Dienstanweisung für die Feld- und Ortskommandanturen vom 16. Mai 1939:
Stärke, Gliederung, Einsatz und Unterstellung
1. Feld- und Ortskommandanturen gehören zu den Ordnungstruppen der Armee und
sind dem "Kommandanten des rückwärtigen Armeegebietes" unterstellt. Die werden
nach Bedarf im rückwärtigen Armeegebiet eingesetzt, und zwar:
- Feldkommandanturen: für bestimmte Bezirke
- Ortskommandanturen I: für größere und mittlere Städte
- Ortskommandanturen II: für kleinere Städte und Ortschaften
Eine oder mehrere Ortskommandanturen können einer Feldkommandantur unterstellt
werden.
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Befugnisse und Disziplinarstrafgewalt
2. Feldkommandanten haben die Befugnisse und Disziplinargewalt eines
Regimentskommandeurs, Ortskommandanten I die des Kommandeurs eines nicht
selbständigen Bataillons, Ortskommandanten II die eines Kompaniechefs.
Die Disziplinarbefugnis erstreckt sich auch auf Unteroffiziere und Mannschaften
marschierender Truppenteile, die nicht von einem Offizier geführt werden.
Allgemeine Aufgaben.
3. Feld- und Ortskommandanten haben in ihren Befehlsbereichen die Pflicht und
Rechte des Standortältesten im Sinne der Standort-Dienstvorschrift (H.Dv. 131).
In Feindesland erstrecken sich die Aufgaben und Befugnisse der Feld- und
Ortskommandanturen auch auf die Zivilverwaltung ihres Befehlsbereiches. Die
Bezirks-, Kreis- bzw. Gemeindeverwaltungen sind ihnen unterstellt.
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Im eigenen Land arbeiten die Feld- und Ortskommandanturen mit den Dienststellen
der Zivilverwaltung und der Ordnungspolizei eng zusammen , ...
4. Feld- und Ortskommandanturen unterstützen die geheime Feldpolizei in der
Durchführung ihrer Aufgaben.
Überwachung der Bevölkerung.
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Unterkunftsfragen und Gesundheitsdienst
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Erfassen von Vorräten und wehrwirtschaftlich wichtigen Betrieben
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Verkehrsregelung
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Versprengtensammel- und Auskunftsstellen
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Namensverbände:
Nummernverbände: