Die Wehrmachtbeamten
Die einzelnen Laufbahnen der Beamten im Dritten Reich wurden aus dem Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927[i] übernommen. Sie unterteilten sich nach Umfang der Vorbildung und der Dienststellung des Einzelnen in folgende Laufbahnen: unterer Dienst, einfacher mittlerer Dienst, gehobener mittlerer Dienst, höherer Dienst. Nach der „Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten“ vom 28. Februar 1939[ii] gliederten sich die Laufbahnen nun in die des einfachen Dienstes, mittleren Dienstes, gehobenen Dienstes und höheren Dienstes.
Für die Festlegung der
Amtsbezeichnungen war laut § 37 Abs. 1 Deutsches Beamtengesetz (DBG)[iii]
der Führer und Reichskanzler (also Hitler) zuständig, wenn gesetzlich nichts
anderes vorgeschrieben war und er das Recht der Festlegung der Amtsbezeichnungen
nicht anderen Stellen übertragen hatte. Für den Anspruch des Beamten auf
Dienstbezüge enthielt § 38 Abs. 1 Satz 1 die Regelung, dass er vom Tage des
Antritts seines Amts an Dienstbezüge erhält. Satz 2 verwies zur Regelung der
Dienstbezüge auf das Besoldungsrecht. Das Besoldungsrecht war bis zum
Erscheinen des DBG noch nicht einheitlich geregelt, deshalb fand für die
unmittelbaren Reichsbeamten das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 weiterhin
Anwendung. Die Höhe der Dienstbezüge des Beamten richtete sich nach seiner
Besoldungsgruppe und der Anzahl der Dienstjahre, die im Zweijahresrhythmus eine
Erhöhung des Grundgehaltes bewirkte. In der Besoldungssystematik nach der
Besoldungstabelle stieg der Jahresbetrag der Grundgehälter mit abnehmender Zahl
der Besoldungsgruppe.
Für die Beamten des einfachen
Dienstes war die Eingangsbesoldungsgruppe in der Regel A 12, sie konnten im
einfachen Dienst die Besoldungsgruppe A 9 erreichen. Die Besoldungsgruppen waren
A 12 (z. B. Lagerwart), A 11 (z. B. Botenmeister), A 10b (z. B.
Justizwachtmeister), A 10a (z. B. Amtsgehilfe), A 9 (z. B. Maschinenmeister).
Die Beamten des mittleren Dienstes begannen ihre Laufbahn als Assistenten mit
der Eingangsbesoldungsgruppe A 8, höchste Besoldungsgruppe im mittleren Dienst
war A 4d. Die Besoldungsgruppen teilten sich auf in A 8b, A 8a (z. B.
Regierungsassistenten), A 7c, A 7b, A 7a (z. B. technische und nichttechnische
Sekretäre), A 6 (z. B. Oberwerkmeister), A 5b (z. B. Gendarmerieobermeister), A
5a, A 4f, A 4e (z. B. Oberleutnante der Schutzpolizei) und A 4d. Die Anstellung
im gehobenen Dienst erfolgte als Inspektor in die Besoldungsgruppe A 4c2 oder A
4 a, erreichbar war die Besoldungsgruppe A 3. Zu den Besoldungsgruppen im
gehobenen Dienst gehörten A 4c2 (z. B. Theaterinspektor), A 4c1 (z. B.
Kriminalkommissar), A 4b2 (z. B. Regierungsoberinspektor beim Oberpräsidium), A
4b1, A 4 a (z. B. Oberfinanzinspektor), A 3c, A 3b (z. B. Technischer und
nichttechnischer Amtmann) und A 3a. Die Eingangsbesoldungsgruppe des höheren
Dienstes war A 2c2, die höchste Besoldungsgruppe A 1 war zugleich die höchste
in der Besoldungsgruppe A. Zu durchlaufen waren A 2c2 (z. B. Regierungsräte), A
2c1 (z. B. Oberpfarrer), A 2b (z. B. Oberregierungsbauräte), A 2a, A 1b (z. B.
Regierungsdirektoren), bis hin zu A 1a (z. B. Ministerialräte).
Neben der Besoldungsgruppe A mit aufsteigenden Gehältern gab es noch die Besoldungsgruppe B mit festen Gehältern. Diese gliederte sich von B 10 bis zur höchsten B-Besoldungsgruppe B 3a, der beispielsweise der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler angehörte.
Das Dritte Reich hatte von der
Reichswehr der Weimarer Republik die Trennung zwischen Militärbeamten und
Zivilbeamten der Heeresverwaltung[iv]
übernommen, die von der Interalliierten Militär-Kontrollkommission gefordert
war. Diese Trennung wurde durch die Verordnung des Führers und Reichskanzlers
über Rang- und Dienstverhältnisse sowie Uniform der Wehrmachtbeamten (Heer)
vom 22. Dezember 1934[v] aufgehoben. Wehrmachtbeamte
(Heer) war von nun an die Bezeichnung für alle Beamten der Heeresverwaltung. Für
Luftwaffe und Marine erfolgten solche Verordnungen im März 1935.
Abweichend zu den Soldaten der Wehrmacht lautete die Eidesformel für Wehrmachtbeamte: "Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Die verschiedenen Laufbahnen der
Wehrmachtbeamten gliederten sich wie die der übrigen Beamten auch in einfachen,
mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Gefordert wurde für jede Laufbahn
eine fachliche Vorbildung, die in der Regel dieselbe war wie die der zivilen
Beamten[vi].
Daneben wurde auch eine soldatische Vorbildung verlangt, die im Truppendienst
als Soldat gewonnen wurde. Der größte Teil der Stellen war so genannten Militäranwärtern
vorbehalten. In das Militäranwärterverhältnis wurden Soldaten überführt,
die nach ihrer mindestens zwölfjährigen Dienstverpflichtung eine Militäranwärterurkunde
erhielten, die Dienstzeit als Soldat musste beendet sein. Ziel war eine
Anstellung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Reich, Ländern oder
Gemeinden. Daneben gab es auch die so genannten Truppenanwärter. Das waren, wie
die Militäranwärter, Soldaten mit einer mindestens zwölfjährigen
Dienstverpflichtung, sie waren jedoch bereits vor Ablauf der Verpflichtungszeit
zur Ausbildung zum Wehrmachtbeamten zugelassen. Die Anstellung vor Ablauf der
Verpflichtungszeit beendete die aktive Wehrdienstzeit als Soldat. Truppenanwärter
sollten aber die Ausnahme bleiben. Militäranwärtern waren im einfachen Dienst
100 % der Stellen vorbehalten, als Bildungsnachweis wurde der Besuch der
Volksschule gefordert. Laufbahnen im einfachen Dienst der Heeresverwaltung waren
z. B. die des Lagermeisters oder Amtsgehilfen. Im mittleren Dienst waren 90 %
der Stellen Militäranwärtern vorbehalten. Geforderter Bildungsnachweis war die
erfolgreiche Abschlussprüfung I einer Heeresfachschule. Beispiele für
Laufbahnen im mittleren Dienst sind mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst, mittlerer technischer Dienst des Festungspionierwesens
(Wallmeister; zusätzliche Voraussetzung für den technischen Dienst aller
Laufbahnen war eine handwerkliche oder technische Vorbildung) oder Bäckereidienst.
Im gehobenen Dienst beliefen sich die Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen
auf 50 %. Bildungsvoraussetzung war die erfolgreiche Abschlussprüfung II einer
Heeresfachschule. Besonders geeignete Soldaten mit Primareife (entspricht
heutiger Fachhochschulreife) konnten nach Ableistung der zweijährigen
Wehrpflicht und einjährigem Besuch der Heereszahlmeisterschule ebenfalls im
gehobenen Dienst angestellt werden. Laufbahnen des gehobenen Dienstes waren z.
B. gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst, Heeresforstbetriebsbeamte
(Heeresrevierförster) oder gehobener technischer Dienst des Kraftfahrwesens.
Die Beamten des höheren Dienstes gewannen ihre soldatische Vorbildung in der
Regel als Offizier des Beurlaubtenstandes. Als Vorbildung wurde regelmäßig ein
abgeschlossenes Hochschulstudium gefordert, daneben geforderte Voraussetzungen
konnten die obersten Dienstbehörden selbst festlegen. Für den höheren Dienst
gab es beispielsweise die Laufbahn des höheren Verwaltungs- (Intendantur-)
Dienstes, den höheren Justizdienst, Heeresapotheker oder höherer technischer
Heeresfachschuldienst (Lehrer an Heeresfachschulen für Technik). Die Ernennung
der Wehrmachtbeamten erfolgte nach den Bestimmungen des DBG und der sonstigen
beamtenrechtlichen Vorschriften. Sie oblag dem Führer und Reichskanzler, soweit
dieser das Recht der Ernennung nicht übertragen hatte an den Chef des
Oberkommandos der Wehrmacht (OKW), die Oberbefehlshaber der Wehrmachtsteile
sowie auf Kommandobehörden.
Die Beamten der Wehrmacht waren
gemäß § 21 Abs. 1 WG[vii] Angehörige der Wehrmacht
und leisteten aktiven Wehrdienst.[viii]
Laut § 7 Abs. 1 Nr. 3 erfüllte dieser jedoch nicht die nach § 7 durch
Wehrdienst zu leistende Wehrpflicht. Gleichzeitig stand der Wehrmachtbeamte auch
in einem Beamtenverhältnis im Sinne des DBG (Die hiervon betroffenen aktiven
Wehrmachtbeamten wurden wegen des erhöhten Bedarfs an Beamten im Krieg durch
Wehrmachtbeamte des Beurlaubtenstandes (d.B.), zur Verfügung (z.V.), auf
Kriegsdauer (a.K.), zusammengefasst unter „Ergänzungswehrmachtbeamte“, ergänzt.
Für sie galten andere Rechtsverhältnisse, auf die hier nicht näher
eingegangen werden soll.). Diese Doppelstellung brachte es mit sich, dass sowohl
Wehrgesetz als auch Beamtengesetz auf die Wehrmachtbeamten Anwendung fanden.
Weiterhin galten für sie sowohl
das Reichsstrafgesetzbuch wie auch das Militärstrafgesetzbuch. Auf Grund eines
Führererlasses vom 1. Juni 1941[ix]
unterstand jeder Wehrmachtbeamte sowohl einem Verwaltungs- wie auch einem militärischen
Vorgesetzten. Ebenso galten sowohl die Reichsdienststrafordnung (RDStO) zur
Ahndung disziplinarer Verstöße wie auch die Disziplinarstrafordnungen der
Wehrmachtsteile, nach denen Verstöße gegen die mit der „militärischen Zucht
und Ordnung“ verbundenen besonderen Pflichten geahndet wurden. Eine
entscheidende Regelung zwischen den beiden Strafordnungen traf die am 1.
Dezember 1942 in Kraft getretene Wehrmachtdisziplinarstrafordnung (WDStO).
Danach kam die RDStO praktisch nur noch zur Anwendung, wenn eine
beamtenrechtliche Bestrafung durch ein förmliches Dienststrafverfahren vor
einem Dienststrafgericht mit Entfernung aus dem Dienst, Gehaltskürzung, Kürzung
oder Aberkennung des Ruhegehalts drohte. Auch fachdienstliche Verstöße wurden
als Verstöße gegen die militärische Zucht und Ordnung bewertet und daher als
Disziplinarübertretung nach der WDStO bestraft. Die zulässigen Strafen gegen
Offiziere und Wehrmachtbeamte im Felde nach der Disziplinarstrafordnung wurden
vereinheitlicht. Gleichzeitig wurde in der WDStO Wehrmachtbeamten erstmals die
Disziplinarstrafgewalt gegenüber Soldaten übertragen, da diese ebenso wie die
militärische Befehlsbefugnis bisher noch nicht eindeutig geregelt war, was in
der Praxis zu Auseinandersetzungen geführt hatte. Lediglich die im
Verwaltungsdienst tätigen Soldaten hatten bis dahin dienstlichen Befehlen der
ihnen vorgesetzten Beamten zu folgen. Nach der WDStO hatte jetzt z. B. der
Divisionsintendant die Disziplinarstrafgewalt eines Bataillonskommandeurs, der
Armeeintendant die eines Brigadekommandeurs. So hatten dem Beamten unterstellte
Soldaten nicht nur den dienstlichen Befehlen Folge zu leisten, der Beamte konnte
als Vorgesetzter nun auch die Disziplinarstrafgewalt ausüben. Offizieren gegenüber
hatte er keine Disziplinarstrafgewalt, konnte aber eine militärische
Befehlsbefugnis haben. Ebenso konnte der Beamte von einem rangniedrigeren
Offizier die Vorzeigung des Soldbuches verlangen.
Die Frage, ob Soldat oder Beamter
höherrangig war, stellte kein Problem dar, denn jeder Wehrmachtbeamte hatte
einen bestimmten militärischen Rang. Zunächst eine kurze Übersicht über die
Amtsbezeichnungen der Beamten (beschränkt auf gehobenen und höheren Dienst).
Im gehobenen Dienst befanden sich z. B. (in aufsteigender Reihenfolge, mit
Besoldungsgruppe): Inspektoren, Zahlmeister, Oberzahlmeister (A 4c2),
Oberinspektoren, Stabszahlmeister (A 4b1), Amtmänner, Oberstabszahlmeister (A
3b), Amtsräte, Oberfeldzahlmeister (A 2d). Amtsbezeichnungen im höheren Dienst
waren beispielsweise Regierungsrat, (Ober-) Stabsintendant (A 2c2),
Oberregierungsrat, Oberfeldintendant (A 2b), Regierungsdirektor (A 1b),
Oberstintendant (A 1a), Generalintendant (B 7a), Generalstabsintendant (B 5).
Geführt wurde diese Amtsbezeichnung, da der Beamte ja ein Amt ausübt(e).
Gleichzeitig hatte jeder Beamte einen militärischen Rang, z. B. hatte der
Stabszahlmeister den Rang eines Hauptmanns, der Oberfeldintendant den eines
Oberstleutnants. Als Uniform wurde die Wehrmachtuniform mit den entsprechenden
Rangabzeichen getragen. Gemäß § 33 WG konnte nach Ausscheiden aus der
Wehrmacht das Recht verliehen werden, die Uniform weiterhin zu tragen.
Die Bekleidung eines militärischen Ranges und das Tragen der Uniform machen auch die Absicht deutlich, die Wehrmachtbeamten zu „soldatischen Beamten“ zu entwickeln. Er sollte Soldat und Beamter zugleich sein (was er aus rechtlicher Sicht bereits war). Unter ihnen wurde diese Entwicklung begrüßt, da ihnen die Gesellschaft größtenteils mit Geringschätzung und Nichtachtung entgegentrat. Die Ehre galt dem Soldaten. Die Vätergeneration, die im 1. Weltkrieg gekämpft hatte, und die Frontsoldaten der Wehrmacht genossen das höchste Ansehen. Das Anliegen, eine gesonderte Offizierslaufbahn für Wehrmachtbeamte einzuführen, fand in der politischen Führung keine Unterstützung. Hitler war der Meinung, dass nur Offizier sein solle, wer tatsächlich eine Truppe führte. Die Beamten sollten also weiterhin auf die Verwaltungstätigkeiten beschränkt bleiben, der Kampf mit der Waffe blieb „Privileg“ der Soldaten. Da die im Jahr 1939/40 knapp 30.000 Wehrmachtbeamten (laut Mob-Plan des Heeres 1939/40 vom 1. März 1939) jedoch teilweise ihren Dienst in unmittelbarer Nähe zur kämpfenden Truppe und damit zur Front zu erledigen hatten, wurden sie mit Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 23. Mai 1939 berechtigt und verpflichtet, sich in Notlagen mit der Waffe an Kampfhandlungen zu beteiligen. Unwahrscheinlich waren solche Notlagen nicht, da der Beamte „mit einem kleinen Koffer den deutschen Truppen folgt und bei schwelenden Ruinen, letzten Schüssen, zwischen Obdachlosen, Soldaten, Gefangenen, Arbeitstrupps, Zeltlagern und Baracken mit seiner Arbeit beginnt“, und „mit unseren Soldaten überall hinausmarschiert von Norwegen bis Afrika unter Teilnahme an allen Mühen und Gefahren, zumal heute auf den Nachschub sich auch die Feindeinwirkung richtet“ (Heeres-Studienrat Dr. Dahmen: Haltung und Gesinnung des Wehrmachtbeamten, in: Zeitschrift für die Heeresverwaltung, Heft Juni 1941, S. 143). Konkreter war der Erlass des Chefs des OKW vom 10. Mai 1941[x], der ihnen den Status von Kombattanten im Sinne des Art. 3 der Haager Landkriegsordnung verlieh. Damit wurde deutlich gemacht, dass jeder, der in einem Wehrdienstverhältnis stand, also auch die Wehrmachtbeamten, Kombattant war. Ausgenommen waren davon die Feldgeistlichen und im Sanitätsdienst eingesetzte Personen. Tatsächlich fanden Beteiligungen von Beamten an Kampfhandlungen gar nicht so selten statt, auch wenn diese meistens eher unfreiwillig waren. Besonders gegeben war diese Möglichkeit an der Ostfront. Bereits seit der russischen Winteroffensive 1941 mussten sich die Wehrmachtbeamten immer wieder an Schließungen von Frontlücken oder Abriegelungen von feindlichen Durchbrüchen beteiligen. Der Einsatzwert solcher Alarmeinheiten war natürlich in der Mehrzahl der Fälle nicht besonders hoch, daher gab es auch eine beträchtliche Zahl an gefallenen Beamten, besonders im Chaos der letzten Kriegsmonate. Doch auch wenn sich teilweise Wehrmachtbeamte im Fronteinsatz bewähren konnten, in den Augen der Soldaten konnten sie sich niemals Respekt verschaffen. Zwar sollten sie z. B. in Verpflegungsämtern dafür sorgen, dass zwar alles korrekt abläuft, aber dennoch auf den kämpfenden Soldaten, also den „Kunden“ ausgerichtet ist, doch liest man in Erlebnisberichten ehemaliger Soldaten immer wieder davon, dass der Zahlmeister das Verpflegungslager lieber vor den anrückenden Russen in die Luft gesprengt hat, als den Landsern nicht Zustehendes zu überlassen. Die Bedürfnisse der Soldaten spielten also nicht immer die größte Rolle, obwohl 75 Prozent aller Beamten des gehobenen Dienstes 12 Jahre und mehr als Soldaten in der Truppe gedient hatten.
Absolon, Rudolf: Wehrgesetz und Wehrdienst 1935-1945 - Das Personalwesen
in der Wehrmacht - Harald Boldt Verlag, Boppard am Rhein 1960
Bibliographisches Institut AG:
Schlag nach! Wissenswerte Tatsachen aus allen Gebieten -
Bibliographisches Institut AG, 2. Auflage, Leipzig 1939
Brandt, Edmund (Hrsg.): Die
politische Treuepflicht - Rechtsquellen zur Geschichte des deutschen
Berufsbeamtentums - C.F. Müller Juristischer Verlag, Karlsruhe und Heidelberg
1976
Dahmen: Haltung und Gesinnung des Wehrmachtbeamten - in:
Die Heeresverwaltung, Heft 6 Juni, Berlin 1941
Hübner,
Armin-Klaus: Die
Wehrmachtbeamten des Heeres im Dritten Reich -
in: Unterrichtsblätter für die Wehrverwaltung, Heft 12/98
Nadler, Max / Wittland, Hermann:
Deutsches Beamtenrecht, Band 2: Deutsches Beamtengesetz, Erläutert von Nadler/Wittland/Ruppert,
Teil I + II - Verlag Georg Stilke, Berlin 1938
Schmidt: Der soldatische Wehrmachtbeamte - in: Die Heeresverwaltung, Heft 8 August, Berlin 1943
[i] Reichsgesetzblatt (RGBl.)1927, Teil I, S. 349
[ii] RGBl. I S. 371; Die Verordnung erfolgte auf Grundlage des § 164 DBG
[iii] RGBl. 1937 I S. 39 - 70, abgedruckt in: Nadler/Wittland: Deutsches Beamtenrecht, Band 2: DBG
[iv] HVBl. 1930 S. 24
[v] HM 1935 S. 1, 31, 37, 173
[vi] VO über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28.2.1939, RGBl. I S. 379
[vii] Wehrgesetz vom 21.05.1935, RGBl. I S. 609, abgedruckt in: Absolon: Wehrgesetz und Wehrdienst 1935 - 1945
[viii] HVBl. 1941 A S. 17
[ix] HVBl. B S. 263
[x] HVBl. B S.202