Kriegsverdienstkreuz

 

 

 

 

Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse (Vorder- und Rückseite) und Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern

 

 

Band des Kriegsverdienstkreuzes 2. Klasse mit Schwertern, ohne Schwerter und der Kriegsverdienstmedaille

 

 

Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse und Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse mit Schwertern

 

Stiftungsdatum:

 

 

18. Oktober 1939 (Kriegsverdienstkreuz 2. und 1. Klasse mit oder ohne Schwerter)

19. August 1940 (Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes mit oder ohne Schwerter und Kriegsverdienstmedaille)

Stifter:

"Der Führer, Adolf Hitler"

Stiftungsverordnung:

Reichsgesetzblatt vom 24. Oktober 1939   Nr. 209   Seite 2069:

 

"Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes.

 

Als Zeichen der Anerkennung für Verdienste in dem uns aufgezwungenen Krieg, die keine Würdigung durch das Eiserne Kreuz finden können, stifte ich den Orden des Kriegsverdienstkreuzes.

 

Artikel 1

Das Kriegsverdienstkreuz wird in folgender Abstufung verliehen:

   Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse,

   Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse.

Die Verleihung erfolgt entweder mit Schwertern oder ohne Schwerter.

 

Artikel 2

(1) Das Kriegsverdienstkreuz ist ein achtspitziges Kreuz, das ein rundes Mittelschild mit dem Hakenkreuz und einer Eichenlaubumrandung trägt.

(2) Die Rückseite des Mittelschildes der 2. Klasse trägt die Jahreszahl 1939.

(3) Die 2. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes ist bronzen, die 1. Klasse silbern.

 

Artikel 3
Das Kriegsverdienstkreuz wird verliehen

a) mit Schwertern für besondere Verdienste bei Einsatz unter feindlicher Waffeneinwirkung oder

   für besondere Verdienste in der militärischen Kriegführung.

b) ohne Schwerter für besondere Verdienste bei der Durchführung von sonstigen Kriegsaufgaben, bei

   denen ein Einsatz unter feindlicher Waffeneinwirkung nicht vorlag.

 

Artikel 4

Die Verleihung des Eisernen Kreuzes (1939) oder der Spange zum Eisernen Kreuz des Weltkrieges schließt die Verleihung der entsprechenden Klasse des Kriegsverdienstkreuzes aus. Wird das Eiserne Kreuz oder die Spange zum Eisernen Kreuz des Weltkrieges nach erfolgter Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes verliehen, so ist die entsprechende Klasse des Kriegsverdienstkreuzes abzulegen.

 

Artikel 5

(1) Die 2. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes wird am Band an der Ordensschnalle oder im zweiten

   Knopfloch des Waffenrocks getragen. Das Band hat einen schwarzen Mittelstreifen und auf jeder

   Seite anschließend je einen weißen und einen roten Streifen.

(2) Die 1. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes wird ohne Band auf der linken Brustseite getragen.

 

Artikel 6

Der Beliehene erhält eine Besitzurkunde.

 

Artikel 7

Das Kriegsverdienstkreuz bleibt nach Ableben des Beliehenen als Erinnerungsstück den Hinterbliebenen.

 

Artikel 8

Mit der Durchführung der Verordnung beauftrage ich den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht und den Reichsminister des Inneren für ihren Bereich in Verbindung mit dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers.

 

     Berlin, den 18. Oktober 1939.

 

Der Führer

Adolf Hitler 

 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

Keitel

 

Der Reichsminister des Inneren

Frick

 

Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei

des Führers und Reichskanzlers

Dr. Meißner"

 

 

 

Reichsgesetzblatt vom 28. August 1940   Nr. 154   Seite 1178:

 

"Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes.

 

Die Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 18. Oktober 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 2069) wird wie folgt geändert und ergänzt:

 

Der Artikel 1 erhält folgende Fassung:

 

'Artikel 1

(1) Das Kriegsverdienstkreuz wird in folgender Abstufung verliehen:

   Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse,

   Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse,

   Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes.

 

Die Verleihung erfolgt entweder mit Schwertern oder ohne Schwerter.

 

(2) Außerdem wird eine Kriegsverdienstmedaille verliehen.'

 

Der Artikel 2 erhält folgende Fassung:

 

'Artikel 2

(1) Das Ordenszeichen ist ein achtspitziges Kreuz, das ein rundes Mittelschild mit dem Hakenkreuz

   und einer Eichenlaubumrandung trägt.

(2) Die Rückseite des Mittelschildes der 2. Klasse trägt die Jahreszahl 1939.

(3) Die 2. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes ist bronzen, die 1. Klasse silbern.

(4) Das Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes ist silbern; es ist größer als das Kriegsverdienstkreuz

   2. Klasse.

(5) Die Kriegsverdienstmedaille ist bronzen. Sie trägt auf der Vorderseite ein achtspitziges Kreuz in

   der Form des Kriegsverdienstkreuzes, auf der Rückseite die Aufschrift 'Für Kriegsverdienste 1939'"

 

Der Artikel 5 erhält folgende Fassung:

 

'Artikel 5

(1) Die 2. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes wird am Band an der Ordensschnalle oder im zweiten

   Knopfloch des Waffenrocks getragen. Das Band hat einen schwarzen Mittelstreifen und auf jeder

   Seite anschließend je einen weißen und einen roten Streifen.

(2) Die 1. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes wird ohne Band auf der linken Brustseite getragen.

(3) Das Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes wird an einem breiteren Band um den Hals getragen.

(4) Die Kriegsverdienstmedaille wird am Band an der Ordensschnalle oder im zweiten Knopfloch des

   Waffenrocks getragen. Das Band gleicht dem der 2. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes, ist aber in

   der Mitte von einem schmalen roten Längsstreifen durchzogen.'

 

Der Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

'Artikel 7

Das Kriegsverdienstkreuz und die Kriegsverdienstmedaille verbleiben nach Ableben des Beliehenen als Erinnerungsstück den Hinterbliebenen.'

 

     Führerhauptquartier, den 19. August 1940

 

Der Führer

Adolf Hitler

 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

Keitel

 

Der Reichsminister des Inneren

Frick

 

Der Staatsminister 

und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers

Dr. Meißner"

 

 

 

Reichsgesetzblatt vom 4. Oktober 1941   Nr. 114   Seite 614:

 

"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes.

 

Die Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 18. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2069) in der Fassung der Verordnung vom 19. August 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1178) wird wie folgt geändert und ergänzt:

 

Artikel 4 erhält die Fassung:

 

'Artikel 4

Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes mit Schwertern schließt die Verleihung der entsprechenden Klasse des Kriegsverdienstkreuzes ohne Schwerter aus. Wird das Kriegsverdienstkreuz mit Schwertern nach erfolgter Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes ohne Schwerter verliehen, so ist die entsprechende Klasse des Kriegsverdienstkreuzes ohne Schwerter abzulegen. Sie bleibt jedoch im Besitz des Beliehenen.'

 

     Führerhauptquartier, den 28. September 1941.

 

Der Führer

Adolf Hitler 

 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht 

Keitel

 

Der Reichsminister des Inneren

Frick

 

Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei

des Führers und Reichskanzlers

Dr. Meißner"

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbestimmungen:

Reichsgesetzblatt vom 24. Oktober 1939   Nr. 209   Seite 2073:

 

"Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes.

 

Auf Grund des Artikels 7 der Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 18. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2069) wird folgendes bestimmt:

 

§ 1 

(1) Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes mit Schwertern und die Verleihung des Kriegsver-

   dienstkreuzes ohne Schwerter an Angehörige der Wehrmacht erfolgt im Namen des Führers und

   Obersten Befehlshabers der Wehrmacht durch die Oberbefehlshaber der Wehrmachtsteile und den

   Chef des Oberkommandos der Wehrmacht. Die Oberbefehlshaber der Wehrmacht sind ermächtigt,

   die Verleihungsbefugnis für das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse bis zu den kommandierenden 

   Generalen, Wehrkreis- und Luftgaubefehlshabern und Kommandeuren in entsprechender Dienst-

   stellung zu übertragen. 

(2) Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes ohne Schwerter an Nichtwehrmachtangehörige erfolgt

   listengemäß durch den Führer auf Vorschlag des Chefs der Obersten Reichsbehörde; die Vor-

   schläge sind beim Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers 

   einzureichen, der die Entscheidung des Führers herbeiführt. 

 

§ 2

Die Verleihung der einzelnen Klassen richtet sich lediglich nach den Verdiensten und ist nicht gebunden an Dienstgrad und Dienststellung. Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes 1. Klasse ohne vorherige Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes 2. Klasse soll auf besonders hervorragende Verdienste beschränkt werden. In diesen Ausnahmefällen wird die 2. Klasse zugleich mit der 1. Klasse verliehen.

 

§ 3

Die Verleihungsvorschläge sind Listengemäß nach Klasse geordnet aufzustellen.

 

§ 4

(1) Die Besitzurkunde für das Kriegsverdienstkreuz mit Schwertern und für das an Angehörige der 

   Wehrmacht verliehene Kriegsverdienstkreuz ohne Schwerter werden von den verleihenden 

   Militärbefehlshabern ausgestellt.

(2) Die übrigen Besitzurkunden stellt der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers

   und Reichskanzlers aus. 

 

     Berlin, den 18. Oktober 1939

 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

Keitel

 

Der Reichsminister des Inneren

Frick

 

Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei 

des Führers und Reichskanzlers

Dr. Meißner"

 

 

 

Reichsgesetzblatt vom 1 4. August 1944   Nr. 36   Seite 172:

 

"Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes.

 

Auf Grund des Artikels 8 der Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 18. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2069) wird folgendes bestimmt:

 

Die Durchführungsverordnung vom 18. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2073) in der Fassung der Verordnung vom 19. August 1940 (Reichsgesetzlbl. 1 S. 1180) wird wie folgt geändert.

 

1. Der § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

'(4) Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes mit und ohne Schwerter und der Kriegsverdienst-

   medaille an die übrigen Wehrmachtangehörigen erfolgt listengemäß auf Vorschlag der Obersten 

   Reichsbehörde im Namen des Führers durch den Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei.'

 

2. Der § 4 erhält folgende Fassung:

 

'(1) Die Verleihungsurkunde für das Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuz vollzieht der Führer.

(2) Die Besitzurkunde für das Kriegsverdienstkreuz mit und ohne Schwerter und die

   Kriegsverdienstmedaille werden von den verleihenden Dienststellen ausgestelt."

 

     Hauptquartier, den 15. Juli 1944.

 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

Keitel

 

Der Reichsminister des Inneren

In Vertretung

Dr. Stuckart

 

Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei

Dr. Meißner"

 

 

 

Reichsgesetzblatt vom 15. Dezember 1944   Nr. 64   Seite 335:

 

"Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung über das Kriegsverdienstkreuz.

 

Auf Grund des Artikels 8 der Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 18. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2069) wird bestimmt:

 

§ 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung vom 18. Oktober 1939 in der Fassung der Verordnung vom 15. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. 1 S. 172) erhält folgende Fassung:

 

'(4) Das Kriegsverdienstkreuz mit und ohne Schwerter und die Kriegsverdienstmedaille verleiht an die

übrigen Nichtwehrmachtangehörigen, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei. Er spricht die Verleihung auf Vorschlag der Obersten Reichsbehörde im Namen des Führers listenmäßig aus.'

 

     Berlin, den 8. November 1944.

 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

Keitel

 

Der Reichsminister des Inneren 

H. Himmler 

 

Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei

Dr. Meißner"

 

 

 

Zusatzverfügung der Wehrmacht:

 

"Das Oberkommando der Wehrmacht verleiht das Kriegsverdienstkreuz an alle Angehörigen der Wehrmacht, Angestellten und Arbeitern der Wehrmacht, sowie an Angehörige der Polizei und der Waffen-SS."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbefugnis:

Disziplinarvorgesetzte in der Dienststellen eines Divisionskommandeurs oder höher.

Trageweise:

Das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit und ohne Schwerter wird an der Ordensschnalle unmittelbar hinter dem Eiserne Kreuz 2. Klasse von 1939 bzw. 1914 (mit Spange), jedoch vor den sonstigen Schwerterorden des 1. Weltkriegs getragen. Das Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse mit und ohne Schwerter wird auf der linken Brustseite unter dem Eisernen Kreuz 1.Klasse von 1939 bzw. 1914 getragen.

 

Siehe Stiftungsverordnung vom 18. Oktober 1939 - Artikel 4 und 5:

 

"Artikel 4

[...]

Wird das Eiserne Kreuz oder die Spange zum Eisernen Kreuz des Weltkrieges nach erfolgter Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes verliehen, so ist die entsprechende Klasse des Kriegsverdienstkreuzes abzulegen.

 

Artikel 5

(1) Die 2. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes wird am Band an der Ordensschnalle oder im zweiten

   Knopfloch des Waffenrocks getragen. Das Band hat einen schwarzen Mittelstreifen und auf jeder

   Seite anschließend je einen weißen und einen roten Streifen.

(2) Die 1. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes wird ohne Band auf der linken Brustseite getragen."

 

 

Verordnung des Oberkommandos der Wehrmacht vom 10. August 1940:

 

"Das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit und ohne Schwerter wird an der Ordensschnalle unmittelbar hinter dem E.K. II von 1914, jedoch vor den sonstigen Schwerterorden des Weltkrieges getragen.

Das Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse mit und ohne Schwerter wird auf der linken Brustseite unter dem E.K. 1 von 1914 getragen.

Zu dem aus dem Knopfloch getragenen Band des Kriegsverdienstkreuzes mit Schwertern werden nach einer Entscheidung des Führers Schwerter nicht getragen."1

 

Verordnung vom 19. August 1940 - Betrifft u.a. Änderung des Artikel 5:

 

"Artikel 5

(1) Die 2. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes wird am Band an der Ordensschnalle oder im zweiten

   Knopfloch des Waffenrocks getragen. Das Band hat einen schwarzen Mittelstreifen und auf jeder

   Seite anschließend je einen weißen und einen roten Streifen.

(2) Die 1. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes wird ohne Band auf der linken Brustseite getragen.

(3) Das Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes wird an einem breiteren Band um den Hals getragen.

(4) Die Kriegsverdienstmedaille wird am Band an der Ordensschnalle oder im zweiten Knopfloch des

   Waffenrocks getragen. Das Band gleicht dem der 2. Klasse des Kriegsverdienstkreuzes, ist aber in

   der Mitte von einem schmalen roten Längsstreifen durchzogen."

 

 

Verordnung vom 28. September 1941 - Betrifft Änderung des Artikel 4:

 

"Artikel 4

[...] Wird das Kriegsverdienstkreuz mit Schwertern nach erfolgter Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes ohne Schwerter verliehen, so ist die entsprechende Klasse des Kriegsverdienstkreuzes ohne Schwerter abzulegen. Sie bleibt jedoch im Besitz des Beliehenen."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abmessungen:

 

48 x 48 mm (2. und 1. Klasse)

53 x 53 mm (Ritterkreuz)

Material:

 

Entwurf:

 

Verleihungs-Daten:

Verleihungszahlen für Angehörige des Heeres und der Waffen-SS:2

ca. 2.700.000 Kriegsverdienstkreuze 2. Klasse 

ca. 140.000 Kriegsverdienstkreuze 1. Klasse

230 Ritterkreuze des Kriegsverdienstkreuzes (Wehrmacht und Waffen-SS)

2 Goldene Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes

 

 

 

Weitere Informationen:

Bekanntgabe der Kriegsmarine vom 11. September 1940:

 

"Die Kriegsverdienstmedaille wird erst bei Kriegsende verliehen werden."3

 

Bekanntgabe der Luftwaffe vom 28. Januar 1941:

 

"Die Kriegsverdienstmedaille. - (Verleihung bei Kriegsende) für verdienstvolle Tätigkeit bei Durchführung von Kriegsaufgaben, wobei eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit Voraussetzung ist. Eine Verleihung an Soldaten und Wehrmachtbeamte kommt nicht in Frage."3

 

Verordnungsblatt der Reichsleitung der NSDAP - Folge 213 - Oktober 1940:

 

"Die Kriegsverdienstmedaille wird für Verdienste bei Durchführung von Kriegsaufgaben verliehen. Es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Vorliegen von Verdiensten und die verdienstvolle Mitarbeit an der Durchführung von Kriegsaufgaben, wobei eine mindestens sechsmonatige Arbeit Voraussetzung ist."4

 

Bekanntgabe des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe (Göring) vom 26.8.41:

 

"Nach Mitteilung des O.K.W. hat der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht angeordnet, daß das Kriegsverdienstkreuz bei späteren Verleihungen des Eisernen Kreuzes nicht abzulegen sei, sondern weitergetragen werden könne."5

 

Das Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes wurde erstmals am 20. Mai 1942 an Franz Hahne, Obermeister in der Firma Rheinmetall-Altmärkische Kettenwerke (Alkett) verliehen. Ihm würde am 20. April 1945 das goldene Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes verliehen. Ebenfalls mit dem goldenen Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes wurde beliehen, der Dipl.-Ing., Hauptdienststellenleiter und Amtschef im Reichsministerium für Rüstung, Karl Otto Saur. Beide erhielten eine von Albert Speer unterzeichnete Urkunde.6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   1 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 42

   2 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936- 1945" von Kurt-G. Klietmann - 42

      und "Deutsche Kriegsauszeichnungen 1939-1945   Heer - Waffen-SS - Polizei" von Rolf Michaelis - S. 22

   3 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 38

   4 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 38 und 3

   5 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 39

   6 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 41 und 42