Flotten-Kriegsabzeichen

 

 

 

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(Von Links nach Rechts) Flotten-Kriegsabzeichen und Flotten-Kriegsabzeichen mit Brillanten

 

Stiftungsdatum:

30. April 1941
Stifter: Großadmiral Dr. h. c. Raeder (Oberbefehlshaber der Kriegsmarine)
Stiftungsverordnung:

Stiftungserlass vom 30. April 1941:

 

"l. Im Kampf gegen England haben die Schlachtschiffe und Kreuzer auf weitreichenden, wagemutigen

   Unternehmungen dem Gegner empfindliche Verluste an Schiffsraum zugefügt und damit den

   Blockadering um England immer enger gezogen. In Anerkennung dieser Taten ordne ich die

   Einführung eines Kriegsabzeichens für die eingesetzten Flottenstreitkräfte (Flotten-

   Kriegsabzeichen) an.

 2. Das Abzeichen kann den Besatzungen (einschließlich der gefallenen oder verstorbenen Soldaten

   und sonstigen berechtigten Anwärter) der eingesetzten Schlachtschiffe und Kreuzer verliehen

   werden. Die Verleihung erfolgt durch den Befehlshaber des Verbandes.

 3. Das Abzeichen kann auch an die Besatzungen der sonstigen mit den Flottenstreitkräften

   eingesetzten Schiffe, für die ein besonderes Kriegsabzeichen bisher nicht vorgesehen ist, verliehen

   werden, Die Verleihung erfolgt durch den dem Schiff übergeordneten Befehlshaber in der

   Dienststellung mindestens eines Konteradmirals (Kommodore),

 4. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boots-Kriegsabzeichen 1939 getragen.

 

Berlin, den 30. April 1941."2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbestimmungen:

Verleihungsbedingungen vom 5. Juni 1941:

 

"I. Allgemeine Bedingungen:

     Würdigkeit, gute Führung.

 II. Besondere Bedingungen:

    a) Bewährung auf einer oder mehreren Kriegsfahrten von zusammen mindestens 12 Wochen.

    b) Von der unter a) festgesetzten Frist kann abgewichen werden:

       l. wenn die Unternehmung besonders erfolgreich war oder der einzelne sich hierbei besonders

       ausgezeichnet hat oder gefallen ist,

       2. beim Verlust eines Schiffes durch Feindeinwirkung und in besonderen Fällen bei Verwundung,

       3. für die Teilnahme an beiden Gefechten bei Island ("Rawalpindi") und Jan Mayen.

 III. Verstorbenen, die die Voraussetzungen unter IIa) erfüllt oder annähernd erfüllt haben, kann das

       Abzeichen nur verliehen werden, wenn ihr Tod die Folge einer Verwundung, eines Unglücksfalles

      oder einer Erkrankung ist, welche sie während der Feindfahrt erlitten bzw. sich zugezogen haben.

 IV. An Besatzungen der sonstigen mit den Flottenstreitkräften eingesetzten Schiffe darf das

      Kriegsabzeichen nur verliehen werden, wenn solche Schiffe in Verbindung mit Seestreitkräften mit

      Kampfaufgaben betraut waren.

 V. Das Flottenkommando wird ermächtigt, die vorstehend gegebenen Bedingungen, nötigenfalls im

      Benehmen mit den Kommandierenden Admiralen Nord und Ost, zu ergänzen."2

 

Auszug aus dem Ostseestationstagesbefehl vom 15. Juli 1941:

 

"l. Gemäß Ziffer IIId) der Ausführungsbestimmungen wird das Abzeichen an gerettete

    Besatzungsangehörige folgender Schiffe verliehen: Schlachtschiff "Bismarck", Kreuzer "Admiral

    Graf Spee", Kreuzer "Blücher".

 2. Gemäß Ziffer IIIa) der Ausführungsbestimmungen sind folgende Unternehmungen als besonders

    erfolgreich anzusehen:

      a) Unternehmung Kreuzer "Admiral Hipper" im Februar 1941,

      b) Unternehmung der Schlachtschiffe "Gneisenau" und "Scharnhorst" im Januar/März 1941

 ..."2

 

Geheimer Ostseestationstagesbefehl vom 28. Oktober 1941:

 

"C. a) Bewährung auf einer oder mehreren Kriegsfahrten außerhalb des Küstenvorfeldes des

     Heimatgebiets und der besetzten Gebiete von mindestens 12 Wochen.
   b) Wird die unter a) festgesetzte Frist (12 Wochen = 12 Punkte, je Woche ohne Kampfhandlungen

     = l Punkt) nicht erfüllt, so können folgende Unternehmungen anteilmäßig in Anrechnung

     gebracht werden mit folgender Punktbewertung:
     1. Sämtliche Handelskriegsunternehmungen, auch die abgebrochenen, soweit die Breite von

        Hornsriff nordwärts passiert war, mit je l Punkt.
     2. Sämtliche Minenunternehmungen der Kreuzer mit je 2 Punkten.
     3. Vorstöße der Kreuzer in der Nordsee mit je l Punkt.
     4. Marsch nach Norwegen im April 1940 mit l Punkt.
     5. Besetzung von Norwegen, einbegriffen alle in diesem Zusammenhang stattgefundenen

       Kampfhandlungen mit 4 Punkten.
     6. Rückmarsch von Norwegen im April 1940 mit l Punkt.
     7. Jeder weitere Marsch von der Heimat nach Norwegen und zurück, sofern dieser wenigstens bis

       zur Breite von Bergen geführt hat, mit l Punkt.
     8. Durchgeführte Artilleriegefechte mit feindlicher Gegenwehr in See mit )e 4 Punkten (außer

       Kämpfen in den Fjorden gemäß Ziffer 5).
     9. Erfolgreiche Abwehr feindlicher Großangriffe mit Bomben und Torpedoflugzeugen in See bei

       mindestens einem Abschuß mit je 4 Punkten. Kampfhandlungen in Häfen und auf Reeden fallen

       nicht hierunter.
    10. Erfolgreiche Einbringung durch Treffer schwerbeschädigter Schiffe unter schwierigen

       Verhältnissen mit 2 Punkten.
    11. Beschießung Westerplatte durch "Schleswig-Holstein" am l. und 7. 9. 39 mit zusammen 

       3 Punkten.
    12. Gefecht mit polnischen Batterien auf Heia von See aus durch "Schlesien" und "Schleswig-

       Holstein" am 25. und 27. 9. 39 mit zusammen 4 Punkten.
    13. Truppenlandung durch "Schlesien" und "Schleswig-Holstein" im Rahmen Norwegen-

       unternehmung mit l Punkt.
   c) Das Abzeichen kann ferner an Verwundete, die das silberne oder goldene Verwundetenabzeichen

     erhalten haben, auf Antrag in Sonderfällen an Schwerverwundete nach unmittelbarer

     Feindeinwirkung nach Ermessen der Befehlshaber und Kommandanten unmittelbar verliehen

     werden,
   d) Die Geretteten vor dem Feind gesunkener Schiffe können das Abzeichen nach Entscheidung des

     Flottenchefs erhalten.
   e) Das Abzeichen können ferner erhalten:
     Die Besatzungsangehörigen von Schiffen, die an besonders erfolgreichen Unternehmungen

     teilgenommen haben, auch wenn die Dauer von 12 Wochen nicht erreicht wurde. Welche 

     Unternehmungen als besonders erfolgreich in diesem Sinne anzusehen sind, bestimmt der

     Flottenchef.
   f) Über die Verleihung des Flottenkriegsabzeichens an Besatzungsangehörige von Troßschiffen und

     Begleittankern werden die besonderen Verleihungsbedingungen noch gesondert festgesetzt."3

 

Befehl des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine (Raeder) vom 2. Jahrestag der Norwegenbesetzung:

 

"..., daß in Würdigung überragender Bedeutung des Unternehmens und in Anerkennung wagemutigen Einsatzes aller beteiligten Schlachtschiffe und Kreuzer die Norwegenunternehmung als besonders erfolgreiche Unternehmung im Sinne der Verleihungsbedingungen für das Flottenkriegsabzeichen gilt.

   Damit haben alle Teilnehmer (Besatzungsangehörige) an der Norwegenbesetzung auf den nachstehend genannten Schlachtschiffen und Kreuzern die Verleihungsbedingungen für das Flottenkriegsabzeichen erfüllt:

   Schlachtschiffe ''Scharnhorst'' und ''Gneisenau'', Kreuzer ''Lützow'', ''Admiral Hipper'', ''Köln'', ''Emden'', ''Karlsruhe'' und ''Königsberg''."1

 

Ostseestationstagesbefehl vom 31. August 1942:

 

"Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat zum 1. 9. 42, dem 3. Jahrestag der Unternehmungen gegen Polen, befohlen, daß in Würdigung des damaligen historischen Einsatzes der Linienschiffe ''Schleswig-Holstein'' und ''Schlesien'' die Verleihungsbedingungen für das Flottenkriegsabzeichen für die beteiligt gewesenen Besatzungsangehörigen beider Schiffe als voll erfüllt gelten."1

 

Ostsee- bzw. Nordseetagesbefehl vom 16. bzw. 17. März 1944:

 

"''Tirpitz''-Soldaten, die am Tage der Außergefechtsetzung des Schiffes am 12. 11. 44 an Bord waren und denen das Flottenkriegsabzeichen noch nicht verliehen wurde, reichen zur nachträglichen Verleihung des Kriegsabzeichens umgehend eine Meldung . . . ein".1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbefugnis:

Bei Schlachtschiffen und Kreuzern: Befehlshaber des Verbandes 

Bei sonstigen Flottenstreitkräften: Übergeordneter Befehlshaber in mindestens der Dienststellung eines Konteradmirals (Kommodore)

(Siehe Punkt 2 und 3 des Stiftungserlass vom 30. April 1941)

 

 

Trageweise: Das Flotten-Kriegsabzeichen wurde auf der linken Brustseite in und außer Dienst getragen. (Siehe Punkt 4 des Stiftungserlass vom 30. April 1942)
 
Abmessungen:  
Material:  
Entwurf: Der künstlerische Entwurf stammt vom Marinemaler Adolf Bock.1
Verleihungs-Daten: 2400
Weitere Informationen: Das Flotten-Kriegsabzeichen mit Brillanten wurde nicht offiziell gestiftet oder verliehen. Der einzig infrage kommende Admiral Theodor Krancke (Marine-Gruppenbefehlshaber West), der mit dem Eichenlaub zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes ausgezeichnet wurde, hat es nie erhalten. In einer englischen Privatsammlung existiert jedoch ein solches Abzeichen.

 

 

 

  1 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 135

  2 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 133

  3 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 134 und 135