Abzeichen für die Blockadebrecher
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Stiftungsdatum: |
1. April 1941 |
Stifter: |
"Der Führer, Adolf Hitler" |
Stiftungsverordnung: |
Stiftungsverordnung vom 1. April 1941: Reichsgesetzblatt 6. Mai 1951 Marineverordnungsblatt 15. Dezember 1942 Luftwaffenverordnungsblatt 23. August 1943
"Artikel 1: In Anerkennung des entschlossenen Verhaltens der Besatzungen von Seeschiffen, die nach Kriegsausbruch im neutralen Ausland, in Übersee und auf den Weltmeeren sich befanden und unter Durchbrechung der feindlichen Blockade in die Heimat zurückkehrten, stifte ich das Abzeichen für Blockadebrecher. Artikel 2: Das Abzeichen zeigt einen Adler und Hackenkreuz verzierten Schiffbug, der eine den Rand des Abzeichens bildende Sperrkette durchschneidet. Artikel 3: Das Abzeichen für Blockadebrecher kann bei Erfüllung der Verleihungsbedingungen verliehen werden an die Besatzungen der Blockadebrecher und an solche Schiffsbesatzungen, die unter der Handelsflagge fahren und in ihrer Tätigkeit den Blockadebrechern gleichzuachten sind. Artikel 4: Die Verleihung vollzieht in meinem Auftrag der Reichsverkehrsminister. Artikel 5: Das Abzeichen wird zur Uniform und zum Festanzuge auf der linken Brustseite unter dem Eisernen Kreuz 1. Klasse oder an seiner Stelle in und außer Dienst getragen. Artikel 6: Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Reichsverkehrsminister. Berlin, den 1. April 1941.
Der Führer Adolf Hitler. Der Reichsverkehrsminister Dorpmüller. Der Staatsminister des Führers und Reichskanzlers Dr. Meißner."1 |
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Verleihungsbestimmungen: |
Durchführungsbestimmungen vom 2. Mai 1942 (unterzeichnet vom Reichsverkehrsminister Dorpmüller):
"§ 1: Das Abzeichen für Blockadebrecher wird an Besatzungen von Seeschiffen bei Erfüllung folgender Bedingungen verliehen: a) Erfolgreicher Durchbruch des Schiffes durch die feindliche Blockade. b) Vernichtung des Schiffes im Falle drohender Aufbringung durch feindliche Streitkräfte. c) Vorliegen besonders gelagerter Fälle, die zur Erhaltung bzw. zur Vernichtung von Schiff und Ladung im Interesse von Volk und Wirtschaft geführt haben und ein hohes Maß von Einsatz beweisen. d) An Überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verlorengegangen ist. e) In besonderen Fällen an Verwundete. § 2: Die Verleihung des Abzeichens setzt Würdigkeit und gute Führung voraus. § 3: Die Verleihungsvorschläge sind von dem Kapitän bzw. seinem Stellvertreter über die Reederei, im Behinderungsfall von der Reederei unmittelbar dem zuständigen Schifffahrtsbevollmächtigen einzureichen. Der Schifffahrtbevollmächtigte leitet sie mit seiner Stellungnahme dem Reichverkehrsminister zu."2
Verordnung "des Führers, Adolf Hitler" vom 28. Juni 1942:
Anstelle des Reichsverkehrsministers vollzog die Verleihung, in Hitlers Auftrag, der Reichskommissar für die Seeschifffahrt für die Schiffe in freier Fahrt, für Schiffe im militärischen Bereich der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine im Einvernehmen mit dem Reichskommissar. Änderungen der Durchführungsbestimmungen wurden vom Reichskommissar für die Seeschifffahrt, anstelle des Reichsverkehrsministers, vollzogen.2
Gauleiter Karl Kaufmann (Reichskommissar für Seeschifffahrt) änderte am 25. Oktober nur den Dienstweg für die Verleihungsvorschläge.
Grundlegende Änderung der Durchführungsbestimmungen vom 5. Dezember 1942:
"1. Die
Verleihung erfolgt durch den Oberbefehlshaber der
Kriegsmarine. Hilfsbeischiffe und der im militärischen Bereich eingesetzten Handelsschiffe, die die Blockade durchbrochen
und die nachstehenden Verleihungsbedingungen erfüllt haben. Ausnahmsweise können andere Deutsche oder Angehörige befreundeter oder verbündeter Staaten vorgeschlagen werden) wenn sie auf einem deutschen Schiff eingesetzt waren und der Auszeichnung würdig sind. Das gleiche gilt für Heimkehrer von Obersee. Solche Fälle sind in der Begründung besonders
kenntlich zu machen. mit verliehene Anstecknadel ist für den Zivilanzug bestimmt. 5. . . . 6. . . . 7. . . . 8. . . . 9. . . . Hafen Deutschlands oder der besetzten Gebiete zu erreichen. Aus Übersee kommen alle die
Schiffe, die sich westlich 30 Grad West bzw. südlich 35 Grad Nord
befunden haben, oder erreichten und aus irgendwelchen Gründen (Maschinenhavarie usw.) nicht zurückkehren können,
oder
Las Palmas-Bordeaux bzw. direkte Fahrten Vigo-Hambur, oder
oder westlich darüber hinaus, ausgeführt werden oder Kriegsgebiet durchgeführt Bedingung für die Verleihung ist in den Fällen zu 4. und 5. die Teilnahme an mindestens sechs Fahrten unter den angegebenen Voraussetzungen, wobei Hin- und
Rückfahrt besonders gerechnet wird. Die Fahrten sind mit Datum
anzugeben. unternehmen, Einsatz der Wetterbeobachtungs- und Forschungsschiffe in feindgefährdeten
Seegebieten), Abwehr von Feindangriffen),
Einsatz gegeben ist, durch besonderen Einsatz der Besatzung nicht verloren ging. IV. Das Abzeichen ist nicht an Besatzungen von Schiffen zu verleihen: 1. die bereits für den gleichen Einsatz ein anderes Kriegsverdienstabzeichen erhalten haben, 2. die vor Kriegsausbruch (1939) deutsche Hoheitsgewässer erreichten 3. dei nach Kriegsausbruch in See waren und unter ausschließlicher Inanspruchnahme neutraler Gewässer in die Heimat zurückkehrten. V. Einzelne Personen, die auf irgendeinem Wege die Heimat erreichten ohne zur Besatzung eines deutschen Schiffes gehört zu haben, kommen für die Verleihung des Abzeichens nicht in Betracht. VI. Besondere Bewertung des Unter Ziffer II-1. und 2. bezeichneten Einsatzes bleibt vorbehalten."3
Zusatzbestimmung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe vom 13. 8. 1943:
"Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat sich bereiterklärt, den im militärischen Bereich eingesetzten Schiffsbesatzungen der Luftwaffe, soweit sie die vorstehenden Verleihungsbedingungen (Ausführungsbestimmungen des O. K. M. (Oberkommando der Kriegsmarine) Abschnitt B) erfüllt haben, das Abzeichen für Blockadebrecher zu verleihen. . . . Eine besondere Genehmigung von Seiten des R. d. L. u. Ob. d. L. (LP) zum Tragen des Abzeichens für Blockadebrecher ist nicht erforderlich, da das Abzeichen ein vom Führer gestiftetes Ehrenzeichen ist."4 |
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Verleihungsbefugnis: |
Das Abzeichen für Blockadebrecher wurde vom Reichsverkehrsminister (im Namen "des Führers") verliehen. Ab 28. Juni 1942 wurde das Abzeichen für Blockadebrecher vom Reichskommissar für Seeschifffahrt verliehen. |
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Trageweise: |
Das Abzeichen für Blockadebrecher wurde zur Uniform und zum Festanzuge auf der linken Brustseite unter dem Eisernen Kreuz 1. Klasse oder an seiner Stelle in und außer Dienst getragen. (Siehe Artikel 5 der Stiftungsverordnung vom 1. April 1945) Das Abzeichen für Blockadebrecher wurde auf der linken Brustseite in und außer Dienst getragen. (Siehe Punkt 4 der Grundlegenden Änderungen vom 5. Dezember 1942) |
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Abmessungen: |
ca. 48 x 49 mm |
Material: |
Buntmetall |
Entwurf: |
Der künstlerische Entwurf stammt von Bildhauer Otto Placzek aus Berlin.5 |
Verleihungs-Daten: |
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Weitere Informationen: |
Das Abzeichen für Blockadebrecher wurde erstmals am 1. Juli 1941 an die Besatzungen der Blockade- brecher "D. Hugo Oldendorff" und "Helene" verliehen.5 |
1 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 141 und 142
2 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 142
3 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 142 und 143
4 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 143 und 144
5 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 144