Abzeichen für die Blockadebrecher

 

 

 

 

Stiftungsdatum:

1. April 1941

Stifter:

"Der Führer, Adolf Hitler"

Stiftungsverordnung:

Stiftungsverordnung vom 1. April 1941:

Reichsgesetzblatt 6. Mai 1951   Marineverordnungsblatt 15. Dezember 1942   Luftwaffenverordnungsblatt 23. August 1943

 

"Artikel 1: In Anerkennung des entschlossenen Verhaltens der Besatzungen von Seeschiffen, die nach

 Kriegsausbruch im neutralen Ausland, in Übersee und auf den Weltmeeren sich befanden und unter

 Durchbrechung der feindlichen Blockade in die Heimat zurückkehrten, stifte ich das Abzeichen für

 Blockadebrecher.

Artikel 2: Das Abzeichen zeigt einen Adler und Hackenkreuz verzierten Schiffbug, der eine den Rand

 des Abzeichens bildende Sperrkette durchschneidet.

Artikel 3: Das Abzeichen für Blockadebrecher kann bei Erfüllung der Verleihungsbedingungen

 verliehen werden an die Besatzungen der Blockadebrecher und an solche Schiffsbesatzungen, die

 unter der Handelsflagge fahren und in ihrer Tätigkeit den Blockadebrechern gleichzuachten sind.

Artikel 4: Die Verleihung vollzieht in meinem Auftrag der Reichsverkehrsminister.

Artikel 5: Das Abzeichen wird zur Uniform und zum Festanzuge auf der linken Brustseite unter dem

 Eisernen Kreuz 1. Klasse oder an seiner Stelle in und außer Dienst getragen.

Artikel 6: Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Reichsverkehrsminister. Berlin, den 1. April

 1941.

 

Der Führer

Adolf Hitler.

Der Reichsverkehrsminister

Dorpmüller.

Der Staatsminister des Führers

und Reichskanzlers

Dr. Meißner."1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbestimmungen:

Durchführungsbestimmungen vom 2. Mai 1942 (unterzeichnet vom Reichsverkehrsminister Dorpmüller):

 

"§ 1: Das Abzeichen für Blockadebrecher wird an Besatzungen von Seeschiffen bei Erfüllung folgender Bedingungen verliehen:

 a) Erfolgreicher Durchbruch des Schiffes durch die feindliche Blockade.

 b) Vernichtung des Schiffes im Falle drohender Aufbringung durch feindliche Streitkräfte.

 c) Vorliegen besonders gelagerter Fälle, die zur Erhaltung bzw. zur Vernichtung von Schiff und

   Ladung im Interesse von Volk und Wirtschaft geführt haben und ein hohes Maß von Einsatz

   beweisen.

 d) An Überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verlorengegangen ist.

 e) In besonderen Fällen an Verwundete.

§ 2: Die Verleihung des Abzeichens setzt Würdigkeit und gute Führung voraus.

§ 3: Die Verleihungsvorschläge sind von dem Kapitän bzw. seinem Stellvertreter über die Reederei, im

   Behinderungsfall von der Reederei unmittelbar dem zuständigen Schifffahrtsbevollmächtigen

   einzureichen. Der Schifffahrtbevollmächtigte leitet sie mit seiner Stellungnahme dem

   Reichverkehrsminister zu."2

 

Verordnung "des Führers, Adolf Hitler" vom 28. Juni 1942:

 

Anstelle des Reichsverkehrsministers vollzog die Verleihung, in Hitlers Auftrag, der Reichskommissar für die Seeschifffahrt für die Schiffe in freier Fahrt, für Schiffe im militärischen Bereich der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine im Einvernehmen mit dem Reichskommissar. Änderungen der Durchführungsbestimmungen wurden vom Reichskommissar für die Seeschifffahrt, anstelle des Reichsverkehrsministers, vollzogen.2

 

Gauleiter Karl Kaufmann (Reichskommissar für Seeschifffahrt) änderte am 25. Oktober nur den Dienstweg für die Verleihungsvorschläge.

 

Grundlegende Änderung der Durchführungsbestimmungen vom 5. Dezember 1942:

 

"1. Die  Verleihung  erfolgt  durch  den  Oberbefehlshaber der Kriegsmarine.
 2. Das Abzeichen kann verliehen werden an die militärischen  und  zivilen Besatzungen der

   Hilfsbeischiffe und der im militärischen Bereich  eingesetzten  Handelsschiffe, die die Blockade

   durchbrochen und die nachstehenden Verleihungsbedingungen erfüllt haben.
 3. Das  Blockadebrecherabzeichen  wird in der Regel nur an Reichsdeutsche verliehen.

   Ausnahmsweise können andere Deutsche oder Angehörige befreundeter oder verbündeter Staaten

   vorgeschlagen werden) wenn sie auf einem deutschen Schiff eingesetzt waren und der Auszeichnung

   würdig sind. Das gleiche gilt für Heimkehrer von Obersee. Solche Fälle sind in der Begründung

   besonders kenntlich zu machen.
 4. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boot-Kriegsabzeichen 1939 getragen. Die

   mit verliehene Anstecknadel ist für den Zivilanzug bestimmt.

 5. . . . 

 6. . . .

 7. . . .

 8. . . .

 9. . . .

Verleihungsbedingungen:
I. Allgemeine Bedingungen:
   Würdigkeit und gute Führung.
II. Besondere Bedingungen:
   Durchbrechung der feindlichen Blockade durch Besatzungen von Schiffen -
   1. die aus Übersee kommen und die den 10. Längengrad West nach Osten überschreiten, um einen

      Hafen Deutschlands oder der besetzten Gebiete zu erreichen. Aus Übersee kommen alle die

      Schiffe, die sich westlich 30 Grad West bzw. südlich 35 Grad Nord befunden haben, oder
   2. die nach Übersee auslaufen und den Hafen einer befreundeten oder neutralen Macht in Übersee

      erreichten und aus irgendwelchen Gründen (Maschinenhavarie usw.) nicht zurückkehren können,

      oder
   3. bei Fahrten durch feindliche Gewässer z. B. Passieren der Straße von Gibraltar, oder Fahrten

      Las Palmas-Bordeaux bzw. direkte Fahrten Vigo-Hambur, oder
   4. bei Fahrten aus der Nordsee, die bis Narvik oder nördlich darüber hinaus, oder bis Rotterdam

      oder westlich darüber hinaus, ausgeführt werden oder
   5. bei Fahrten im Mittelmeer von mindestens 150 sm, wenn sie außerhalb der Hoheitsgewässer im

      Kriegsgebiet durchgeführt Bedingung für die Verleihung ist in den Fällen zu 4. und 5. die

      Teilnahme an mindestens sechs Fahrten unter den angegebenen Voraussetzungen, wobei Hin- und

      Rückfahrt besonders gerechnet wird. Die Fahrten sind mit Datum anzugeben.
III. Das Abzeichen kann in folgenden Fällen ohne Erfüllung weiterer Bedingungen verliehen
   1. in  besonders gelagerten Fällen, die ein hohes Maß von Einsatz beweisen (z. B. Norwegen-

      unternehmen, Einsatz der Wetterbeobachtungs- und Forschungsschiffe in feindgefährdeten

      Seegebieten), Abwehr von Feindangriffen),
   2. In besonderen Fallen an Verwundete,
   3. an Überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verloren ging, soweit ein besonderer

      Einsatz gegeben ist,
   4. an Besatzungen eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung erheblich beschädigt wurde, aber 

      durch besonderen Einsatz der Besatzung nicht verloren ging.

IV. Das Abzeichen ist nicht an Besatzungen von Schiffen zu verleihen:

   1. die bereits für den gleichen Einsatz ein anderes Kriegsverdienstabzeichen erhalten haben,

   2. die vor Kriegsausbruch (1939) deutsche Hoheitsgewässer erreichten

   3. dei nach Kriegsausbruch in See waren und unter ausschließlicher Inanspruchnahme neutraler

      Gewässer in die Heimat zurückkehrten.

V. Einzelne Personen, die auf irgendeinem Wege die Heimat erreichten ohne zur Besatzung eines

      deutschen Schiffes gehört zu haben, kommen für die Verleihung des Abzeichens nicht in Betracht.

VI. Besondere Bewertung des Unter Ziffer II-1. und 2. bezeichneten Einsatzes bleibt vorbehalten."3

 

Zusatzbestimmung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe vom 13. 8. 1943:

 

"Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat sich bereiterklärt, den im militärischen Bereich eingesetzten Schiffsbesatzungen der Luftwaffe, soweit sie die vorstehenden Verleihungsbedingungen (Ausführungsbestimmungen des O. K. M. (Oberkommando der Kriegsmarine) Abschnitt B) erfüllt haben, das Abzeichen für Blockadebrecher zu verleihen.

   . . . 

   Eine besondere Genehmigung von Seiten des R. d. L. u. Ob. d. L. (LP) zum Tragen des Abzeichens für Blockadebrecher ist nicht erforderlich, da das Abzeichen ein vom Führer gestiftetes Ehrenzeichen ist."4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbefugnis:

Das Abzeichen für Blockadebrecher wurde vom Reichsverkehrsminister (im Namen "des Führers") verliehen.

Ab 28. Juni 1942 wurde das Abzeichen für Blockadebrecher vom Reichskommissar für Seeschifffahrt verliehen.

 

Trageweise:

Das Abzeichen für Blockadebrecher wurde zur Uniform und zum Festanzuge auf der linken Brustseite unter dem Eisernen Kreuz 1. Klasse oder an seiner Stelle in und außer Dienst getragen. (Siehe Artikel 5 der Stiftungsverordnung vom 1. April 1945)

Das Abzeichen für Blockadebrecher  wurde auf der linken Brustseite in und außer Dienst getragen. (Siehe Punkt 4 der Grundlegenden Änderungen vom 5. Dezember 1942)

 

 

 

Abmessungen:

ca. 48 x 49 mm

Material:

Buntmetall

Entwurf:

Der künstlerische Entwurf stammt von Bildhauer Otto Placzek aus Berlin.5

Verleihungs-Daten:

 

Weitere Informationen:

Das Abzeichen für Blockadebrecher wurde erstmals am 1. Juli 1941 an die Besatzungen der Blockade-

brecher "D. Hugo Oldendorff" und "Helene" verliehen.5

 

 

  1 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 141 und 142

  2 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 142

  3 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 142 und 143

  4 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 143 und 144

  5 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 144