Verwundeten-Abzeichen (1939)
Weitere Verleihungsbestimmungen:
1. O.K.W. 11.X.1939
Verleihung an Angehörige der im Operationsgebiet eingesetzten und dem Heer unterstellten Verbände der SS und der
Polizei durch die der Wehrmacht unterstellten Disziplinarvorgesetzten der SS und der Polizei im Range eines
Batl.kommandeurs und höher.
2. O.K.W. 27. X. 1939
Den Verwundungen durch feindliche Waffeneinwirkung sind gleichzuachten solche Verwundungen oder Beschädigungen, die in Verbindung mit einer Kampfhandlung ohne eigenes Verschulden durch eigene Kampfmittel
entstanden sind.
3. O.K.H. 27. IV. 1940
Die Voraussetzungen für Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei den zum Ausbau des Westwalls eingesetzten Angehörigen der Organisation Todt und des Reichsarbeitsdienstes, sofern Verwundung o. Beschädigung durch feindliche Waffeneinwirkung vorliegt.
4. O.K.H. 21. V. 1940
Die Voraussetzungen für Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei den zum Ausbau des Westwalls eingesetzten Gefolgschaftsmitgliedern der Festungspionier- und Nachrichtenstäbe einschl. Unternehmer-Arbeiter, sofern Verwundung oder Beschädigung durch feindl. Waffeneinwirkung vorliegt.
5. O.K.H. 6. VI. 1940
Die Voraussetzungen für Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei den zum Ausbau des Westwalls eingesetzten Angehörigen der Technischen Nothilfe, sofern Verwundung . . . vorliegt.
6. O.K.W. 30. VIII. 1940
Es bestehen keine Bedenken, an Angehörige der Deutschen Reichsbahn das Verwundeten-Abzeichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für eine Verleihung gegeben sind.
7. O.K.W. 23. XII. 1940
Der "Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht" hat geäußert, dass bei in Ausübung des Dienstes in der Wehrmacht während des Krieges erlittenen Erblindungen die Voraussetzungen zur Verleihung des goldenen Verwundetenabzeichens als erfüllt angesehen werden können, auch wenn die Erblindung bei Unfällen ohne Einwirkung von feindl. Kampfmitteln entstanden ist.
8. O.K.M. 13. II. 1941
Das Verwundetenabzeichen kann nur dann an Verwundete oder Verletzte verliehen wer-
den, wenn die Verwundung oder Verletzung durch unmittelbare Auswirkung feindlicher
Kampfmittel entstanden ist. Ist die Verwundung oder Verletzung durch mittelbare Auswirkung feindlicher Kampf-
mittel entstanden, wie z. B. beim Löschen eines durch Bombenwurf entstandenen Brandes, so ist die Verleihung des Abzeichens nicht gerechtfertigt.
9. O.K.M. 26. m. 1941
Der "Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht" hat entschieden, dass das Verwundetenabzeichen bei Unglücksfällen nur an Erblindete zu verleihen ist. Anderen Verletzten, die anlässlich von Unglücksfällen ohne Einwirkung von feindlichen Kampfmitteln zu Schaden kommen, kann das Abzeichen nicht verliehen werden.
10. O.K.W. 26. IX. 1941
Das Verwundetenabzeichen kann an die auf den Führer vereidigten, im Rahmen bzw. in Verbänden der Deutschen Wehrmacht kämpfenden ausländischen Freiwilligen beim Einsatz gegen die Sowjetunion verliehen werden. Eine Verleihung des Abzeichens an Angehörige verbündeter oder befreundeter Länder ist nicht gestattet, da diese Länder zum Teil eigene Verwundeten-Abzeichen besitzen. Sofern dies nicht der Fall ist, bleibt die Stiftung eines eigenen Verwundeten-Abzeichens eine Angelegenheit dieser Länder.
11. O.K.H. 10. X. 1941
Die Aushändigung von Kriegsauszeichnungen und Verwundeten-Abzeichen an die Beliehenen hat in würdiger Form durch einen Vorgesetzten zu erfolgen.
12. O.K.W. 24. l. 1942
Der Führer hat für die Dauer der Kampfhandlungen auf dem Kriegsschauplatz im Osten bestimmt, dass die Voraussetzungen zur Verleihung des Abzeichens als erfüllt anzusehen sind, wenn infolge Erfrierungen im Zusam-
menhang mit Kampfhandlungen ernste und dauernde Schädigungen am Körper (in erster Linie Amputationen) eintreten,
13. O.K.W. 20. IV. 1942
Der Führer hat beim Vortrag entschieden, dass das Verwundetenabzeichen an Angehörige der Polizei unter folgenden Voraussetzungen verliehen werden kann:
l. An Angehörige der im Operationsgebiet eingesetzten und der Wehrmacht unterstellten Polizei-Einheiten.
2. An Angehörige von Polizei-Einheiten, die der Wehrmacht nicht unterstellt sind, sofern diese im Rahmen
militärischer Aktionen wie Soldaten im Kampf verwandt worden sind.
3. An einzelne Angehörige der Sicherheitspolizei und des D während dieses Kriege, sofern die Verwundung im
Einsatz in nicht befriedeten Gebieten erfolgt.
14. 0.K.H. 3. XI. 1942
Die Verleihung des Verwundetenabzeichens an Soldaten als
Wehrmachtsstrafgefangene im Strafvollzug, insbesondere in
Feldstrafgefangenenabteilungen, . . . sowie an Angehörige von
Feldsonderbataillonen ist unter Beachtung der allgemein gültigen Bestimmungen
zulässig.
15. O.K.W. Chef d.
Präsidialkanzlei II. III. 1943
Anläßlich der sich steigernden Luftangriffe hat der Führer angeordnet, daß
mit rückwirkender Kraft alle deutschen Männer, Frauen und Kinder, die durch
Feindeinwirkung im Heimatkriegsgebiet verwundet wurden, hinsichtlich der
Verleihung des Verwundetenabzeichens ebenso behandelt werden wie die im
eigentlichen Kriegsgebiet eingesetzten Soldaten. Das Abzeichen kann rückwirkend
ab l. September 1939 verliehen werden.
16. O.K.W. 25. V. 1943
Der Führer hat beim Vortrag entschieden, daß das Verwundetenabzeichen auch an
Nichtwehrmachtangehörige verliehen werden kann, die durch feindliche
Waffeneinwirkung in den besetzten Gebieten sowie im Generalgouvernement und
Protektorat verwundet worden sind.
17. O.K.W. 15. XII.
1943
Aus den umfangreichen Durchführungsbestimmungen ein kleiner Ausschnitt wie z.
B. Der Begriff des "tapferen Einsatzes der Person" ist überall da als
vorliegend anzusehen, wo nicht ein offensichtlicher Mangel an Bewährung - z. B.
durch feiges Verhalten - festgestellt wird. Den Verwundungen durch feindliche
Waffeneinwirkung sind gleichzuachten solche Verwundungen oder Beschädigungen,
die in Verbindung mit einer Kampfhandlung ohne eigenes Verschulden durch eigene
Kampfmittel entstanden sind.
18. O.K.W. 3. III.
1944
Das Verwundetenabzeichen kann an die auf den Führer vereidigten italienischen
Hilfswilligen und freiwilligen Soldaten, die In deutschen Einheiten eingesetzt
sind, verliehen werden.
19. O.K.W. 16. V. 1944
Die zur Verleihung des Eisernen Kreuzes und des Verwundetenabzeichens an
Soldaten berechtigten Kommandeure werden ermächtigt, bei Vorliegen besonderer
Tapferkeitstaten das Eiserne Kreuz sowie das Verwundeten-Abzeichen
auch an Angehörige des Reichsarbeitsdienstes und sonstiger Organisationen, die ihnen beim Einsatz unterstehen, zu verleihen.
20. O.K.H. 24 IX. 1944
An verwundete Freiwillige aus dem Osten, die in deutsche oder landeseigene Sanitätseinrichtungen eingewiesen werden, ist das Verwundetenabzeichen durch die Chefärzte nach den gleichen Richtlinien und in der gleichen Form wie an deutsche Verwundete zu verleihen.