Änderungen der Verleihungsbestimmung


4. November 1943: Nach erfolgtem Wechsel der Waffengattung kommt bei Verleihung der nächsthöheren Frontflugspange stets diejenige Frontflugspange zur Verleihung, die der Waffengattung entspricht, bei der nach Verleihung der letzten Frontflugspange die Mehrzahl der anrechnungsfähigen Front- bzw. Feindflüge geflogen wurde.

 

28. Januar 1944: In Erweiterung der bisherigen Bestimmungen sind für die Verleihung der Frontflugspange zu werten: Feindeinsatzflüge mit über 12 Stunden Gesamtflugdauer 4fach, mit über 16 Stunden Gesamtflugdauer 5fach.
Voraussetzung ist, dass sie mindestens die Hälfte der genannten Zeit über feindlichem Gebiet (Fest- oder Inselland) oder in Räumen über See geflogen wurden, die von der eigenen Küste mindestens 100 km entfernt sind.

 

10. Februar 1944: Den in der Bandenbekämpfung eingesetzten Angehörigen des fliegenden Personals können im Sinne der geltenden Bestimmungen grundsätzlich nur solche Flüge als Frontflüge angerechnet werden, die zur Feindberührung - Luftfeindberührung oder wesentlicher Bodenabwehr - geführt haben. . . . Flüge, denen kein Gefechtsauftrag zugrunde
lag oder deren Durchführung ein Überfliegen des Bandengebietes nicht aus zwingenden Gründen erforderlich machte, kommen für eine Bewertung nicht in Betracht.
Die Stiftung einer besonderen "Fliegerspange für Bandenbekämpfung" ist nicht beabsichtigt.

31. Mai 1944: Mit Rücksicht auf die Verschärfung der Luftlage in den Küstengebieten ab l. l. 1944 können je drei Minensuchflüge als ein Frontflug, im Sinne der Bestimmungen für die Verleihung der Frontflugspange gewertet werden, wenn sie im einzelnen eine Gesamtflugdauer von mindestens 30 Minuten aufweisen und in Seegebieten geflogen werden, die zur Durchführung der Einsatzaufgaben entsprechenden Jagdschutz erfordern.

 

 

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