Erdkampfabzeichen der Luftwaffe

 


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Geschichte:

Das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe wurde am 31. März 1942 vom Oberbefehlshaber der Luftwaffe Hermann Göring gestiftet.

 

In der Verfügung heißt es:

"Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Art des Kampfes an den einzelnen Fronten in zunehmendem Maße eine aktive Beteiligung aller Truppengattungen der Luftwaffe am Erdkampf erfordert, genehmige ich als sichtbares Zeichen der Anerkennung für Bewährung beim Fronteinsatz im Erdkampf die Einführung des "Erdkampfabzeichens der Luftwaffe".

    Die Verleihung des Erdkampfabzeichens der Luftwaffe hat nach den beifolgenden Bestimmungen zu erfolgen. Eine Verleihung "ehrenhalber" schließe ich ausdrücklich aus. Für genaues Einhalten der Verleihungsbestimmungen mache ich die zuständigen Vorgesetzten verantwortlich." 

 

Das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe mit Einsatzzahlen ist laut Aussage ehemaliger Luftwaffenoffiziere nie verliehen worden.

 

 

Verleihungsbedingungen:

 

Bedingungen für die Verleihung vom 31. März 1942:

"1. Das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe kann Angehörigen der Luftwaffe für ausgezeichnete Kampfleistungen in

 Erdkämpfen verliehen werden.

2. Die Verleihung erfolgt nur an Einzelpersonen, die in vorderster Linie kämpfend an mindestens drei an verschiedenen

 Tagen durchgeführten Kampfhandlungen tapfer teilgenommen haben. Als Kampfhandlungen, gleichgültig ob mit

 infanteristischen oder artilleristischen Waffen geführt, gelten Sturmangriffe oder Nahkämpfe Mann gegen Mann.
 Als Sturmangriff ist der Angriff zu verstehen, der mindestens zum Einbruch in die feindliche Stellung führt. Für die

 schweren Infanteriewaffen und die artilleristischen Waffen ist der Begriff Sturmangriff erfüllt, wenn sie den Sturmangriff

 gemeinsam mit der stürmenden Truppe vorgetragen und durch den Einsatz ihrer Waffen im Nahkampfraum den

 Einbruch in die feindliche Stellung mit erzwungen haben. Gegenstöße und Gegenangriffe sowie gewaltsame

 Erkundungen sind als Sturmangriff zu werten, wenn sie zum Einbruch in die feindliche Stellung oder zum

 Handgemenge geführt haben. Die bloße Teilnahme an erfolgreichen Kampfhandlungen, insbesondere mit schweren

 infanteristischen oder artilleristischen Waffen gegen Erd-, (Panzer, Bunker usw.) und Seeziele, ohne daß eine

 unmittelbare Beteiligung an einem Sturmangriff oder Nahkampf vorliegt, genügt nicht zur Verleihung des

 Erdkampfabzeichens, Für Kämpfe gegen Luftziele kommt nicht die Verleihung des Erdkampfabzeichens der Luftwaffe,

 sondern die des Flakkampfabzeichens in Betracht.
3. Kampfhandlungen gegen Erd- und Seeziele, die in Verbindung mit Kampfhandlungen gegen Luftziele (Abschüsse)

 bereits zur Verleihung des Flakkampfabzeichens geführt haben, können nicht nochmals für eine Verleihung des

 Erdkampfabzeichens der Luftwaffe in Anrechnung gebracht werden. Dagegen kann ein ausschließlich aufgrund von

 Kampfhandlungen gegen Erd- und Seeziele verliehenes Flakkampfabzeichen in das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe

 umgetauscht werden, sofern die Kampfhandlungen den vorgenannten Bedingungen entsprechen.
4. Eine Verleihung des Erdkampfabzeichens der Luftwaffe für Verdienste in der Truppenführung ist nicht vorgesehen.

 Kommandeure usw. kommen für eine Verleihung nur in Frage, wenn sie die unter 2. und 3. genannten Bedingungen

 erfüllt haben."

 

Am 28. Februar 1942 wurde entschieden das auch Sanitätsoffizieren und Personal das Abzeichen verliehen werden kann wenn sie die Bedingungen erfüllt haben.

Am 22. Februar 1942 wurde entschieden das das Abzeichen auch post mortem an Gefallene verliehen werden kann.

Am 30. Juli 1943 wurde entschieden das das Abzeichen auch an Angehörige der Luftwaffen-Nachrichten-Truppe verliehen werden kann. 

 

Folgende Bestimmung wurde am 6. September 1944 erlassen:

"Allen Angehörigen der Sturmgeschützeinheiten der Luftwaffe, insbesondere im Bereich der Fallschirmtruppe, kann in Ergänzung und teilweiser Abänderung der Verleihungsbestimmungen das "Erdkampfabzeichen der Luftwaffe" verliehen werden, wenn sie sich ohne Rücksicht auf ihre Verwendung innerhalb der Sturmgeschützeinheit bei mindestens dreimaligem Einsatz im Gefecht an drei verschiedenen Tagen bewährt haben, wobei sich die Besatzungen der Panzerfahrzeuge aktiv am Kampf beteiligt haben müssen."

 

Das Abzeichen konnte bis zum 8. Mai 1942 auch in gestickter Form getragen werden.

 

 

Am 10. November 1944 gab das Oberkommando der Luftwaffe Folgendes bekannt:

"l. Der Reichsmarschall hat als sichtbares Zeichen der Anerkennung für wiederholt bewiesene Einsatzfreudigkeit der in

 Panzerkampfwagen und gepanzerten Fahrzeugen angreifenden Angehörigen der Panzer-, Panzerspäh- und

 Sturmgeschützeinheiten der Luftwaffe, insbesondere im Bereich der Fallschirmtruppe, die Einführung höherer Stufen
 zum Panzerkampf- und Erdkampfabzeichen der Luftwaffe genehmigt.
2. Als höhere Stufen zum Panzerkampf- und Erdkampfabzeichen der Luftwaffe kommen diese Abzeichen mit den

 Einsatzzahlen 25 (II. Stufe), 50 (III. Stufe), 75 (IV. Stufe) und 100 (V. Stufe) zur Verleihung.
3. Es kann verliehen werden nach:
  25 anrechnungsfähigen Einsätzen die II. Stufe,
  50 anrechnungsfähigen Einsätzen die III. Stufe,
  75 anrechnungsfähigen Einsätzen die IV. Stufe,
  100 anrechnungsfähigen Einsätzen die V. Stufe,
  und zwar
 a)...
 b)...
 c) das "Erdkampfabzeichen der Luftwaffe an Angehörige der Sturmgeschützeinheiten der Luftwaffe."

 

 

 

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