Zerstörer-Kriegsabzeichen

 

 

 

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Stiftungsdatum:

4. Juni 1940
Stifter: Großadmiral Dr. h. c. Raeder (Oberbefehlshaber der Kriegsmarine)

Stiftungsverordnung:

Stiftungsverordnung vom 4. Juni 1940:

 

"1. Vor Narvik und auf mancher kühnen Fahrt gegen England haben die Zerstörer sich unter der

   Führung ihres tapferen Kommodore Bonte unvergänglichen Ruhm erworben. Als Ehrung dieser

   Taten und zum Ansporn für die junge Mannschaft ordne ich die Einführung eines

   Zerstörer-Kriegsabzeichens an.

 2. Das Abzeichen wird durch den F. d. Z. (Führer der Zerstörer) verliehen.

 3. Das Abzeichen kann den Besatzungsmitgliedern der in Narvik eingesetzten Zerstörer verliehen

   werden. Ich behalte mir vor, die Verleihung dieses Abzeichens aufgrund besonderer Leistungen auch

   an Besatzungsmitglieder anderer Zerstörer, der Torpedoboote und Schnellboote zu genehmigen.

 4. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boots-Kriegsabzeichen 1939 in und außer Dienst

   getragen."1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbestimmungen:

Nachtrag vom 12. August 1940:

 

"In Anerkennung der hervorragenden Leistungen der Schnellboote ordne ich an, daß das Zerstörer-Kriegsabzeichen nunmehr auch an Schnellbootsbesatzungen, die sich bei Angriffen gegen den Feind bewährt haben, verliehen werden kann. An Schnellbootsbesatzungen wird das Abzeichen durch den Führer der Torpedoboote verliehen."1

 

Verleihungsbedingungen vom 11. September 1940:

 

"I. Allgemeine Bedingungen:

   Würdigkeit, gute Führung keine Arreststrafen in den letzten sechs Monaten.

II. Besondere Bedingungen:

   a) Teilnahme an drei Gefechten oder drei offensiven Minenunternehmen oder 12

      Feindunternehmen oder

   b) besondere Auszeichnung bei Fahrten im Operationsgebiet oder sonstige hervorragende Einzeltat 

     oder

   c) Teilnahme an einer hervorragenden Unternehmung nach Entscheidung des Flottenchefs bzw. 

     Kommandierenden Admirals. Bei den Besatzungen der in Narvik eingesetzten Zerstörer brauchen

     keine besonderen Verleihungsbedingungen erfüllt zu sein.

III. Ferner kann das Abzeichen verliehen werden:

   a) an Überlebende eines Bootes, das durch Feindeinwirkung verlorengegangen ist oder

   b) on besonderen Fällen an Verwundete.

V. Der Oberbefehlshaber hat zunächst nur die Verleihung des Zerstörer-Kriegsabzeichens an die

     Besatzungen der in Narvik eingesetzten Zerstörer und an die Besatzungen der Schnellboote

     genehmigt...

     Nunmehr ist die Genehmigung zur Verleihung auch auf die Besatzungen des gesamten Verbandes

     des F.d.Z. ausgedehnt worden. Die Verleihung behält sich der Ob.d.M. noch vor."2

 

Nachtrag vom 22. Oktober 1940:

 

"In Anerkennung der geleisteten Waffentaten der Torpedoboote ordne ich (Raeder) an, daß Zerstörer-Kriegsabzeichen auch an Torpedobootsbesatzungen, die sich bei Angriffen gegen den Feind besonders bewährt haben, verliehen werden kann."3

 

Ab dem 15. November 1940 musste der Zusatz "keine Arreststrafe in den letzten sechs Monaten" nicht mehr berücksichtigt werden.3 

 

Änderung vom 4. Oktober 1943:

 

"a) Teilnahme an drei Gefechten oder drei offensiven oder sechs defensiven Minenunternehmungen

   im feindlichen Ortungsbereich oder sechs Feindunternehmungen mit Waffenerfolg oder sechs weit

   reichende Sondergeleite oder zwölf sonstige Unternehmungen oder 

   Die erweiterten Bedingungen treten rückwirkend mit Beginn des 5. Kriegsjahres in Kraft."3 

 

Befehl des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine (Raeder) vom 2. Jahrestag der Norwegenbesetzung:

 

"..., daß in Würdigung überragender Bedeutung des Unternehmens und in Anerkennung wagemutigen Einsatzes aller beteiligten Schlachtschiffe und Kreuzer die Norwegenunternehmung als besonders erfolgreiche Unternehmung im Sinne der Verleihungsbedingungen für das Flottenkriegsabzeichen gilt.

   Damit haben alle Teilnehmer (Besatzungsangehörige) an der Norwegenbesetzung auf den nachstehend genannten Schlachtschiffen und Kreuzern die Verleihungsbedingungen für das Flottenkriegsabzeichen erfüllt:

   Schlachtschiffe ''Scharnhorst'' und ''Gneisenau'', Kreuzer ''Lützow'', ''Admiral Hipper'', ''Köln'', ''Emden'', ''Karlsruhe'' und ''Königsberg''." (Dieser Befehl galt sinngemäß auch für das Zerstörer-Kriegsabzeichen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbefugnis: Führer der Zerstörer

Trageweise:

Das Zerstörer-Kriegsabzeichen wurde auf der linken Brustseite in und außer Dienst getragen. (Siehe Stiftungsverfügung vom 13. Oktober 1939)
 
Abmessungen:  
Material:  
Entwurf: Der künstlerische Entwurf stammt von Graphiker und akadem. Bildhauer Paul Casberg aus Berlin.3
Verleihungs-Daten: 6000
Weitere Informationen: Das Abzeichen zeigt den leicht stilisierten Zerstörer Z 21 "Wilhelm Heidkamp".3

 

1 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 128

2 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 128 und 129

3 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 129